Die Vorinstanz hätte, nachdem die Rechtzeitigkeit der Einsprache von der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, auf diese eintreten und diese materiell prüfen müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur Wahrung des Instanzenzugs zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 4/4