Entscheidend im vorliegenden Verfahren ist einzig, ob das hier konkret betroffene Couvert, mit dem die auf den 14. August 2020 datierte Einsprache der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz verschickt worden ist, am 14. August 2020 vor Mitternacht in den Postbriefkasten geworfen wurde oder nicht. d. Nachdem die Vorinstanz weder eine konkrete, schlüssige Begründung für ihre Zweifel an der Beweistauglichkeit der Bestätigungen nennen kann und es auch nicht für notwendig hielt, allfällige Rückfragen bei der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu tätigen, erscheint ihr - weder auf konkrete Tatsachen noch zu-