Auch wenn wohl sogar überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist, dass entweder F. oder der Rechtsvertreter die beiden in Frage stehenden Personen zumindest kennt, vielleicht sogar mit ihnen verwandt oder näher mit ihnen befreundet ist, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass die abgegebenen Bestätigungen deshalb jeglichen Beweiswert verlieren: Werden schriftliche Bestätigungen über einen Briefeinwurf abgegeben, liegt es schliesslich nahe, eine bekannte Person hierfür anzufragen und nicht kurz vor Mitternacht darauf zu vertrauen, dass eine völlig fremde Personen zufällig vor Ort und bereit ist, eine solche Bestätigung abzugeben. c.