b. Insoweit die Vorinstanz geltend macht, es fehle an einem Nachweis, dass es sich bei den unterzeichnenden Personen um unabhängige Zeugen handle, ist Folgendes zu berücksichtigen: Zwar trifft es zu, dass grundsätzlich nur eine Bestätigung durch eine "neutrale Person" geeignet ist für den Nachweis, dass der Versand eines Rechtsmittels rechtzeitig erfolgte;