Hätte die Beschwerdeführerin daraufhin keine näheren Angaben geliefert, wäre der Schluss der Vorinstanz, es handle sich gar nicht um reale Personen, allenfalls nachvollziehbar. Der von der Vorinstanz geäusserte Verdacht, es könnte sich um nichtexistente Personen handeln - wobei dafür weder ein konkreter Anlass genannt wird noch eine Rückfrage bei der Beschwerdeführerin erfolgte, um ihr Gelegenheit zu geben, diesen Verdacht durch die Nachreichung weiterer Angaben auszuräumen -, genügt nicht, um der schriftlichen Erklärung auf dem Couvert zum Vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.