Es überzeugt nicht, dass die Vorinstanz die zwei Personen, die auf dem Couvert mit Vor- und Nachname und Wohnort konkret beschrieben wurden, ohne nähere Begründung als nicht reale Personen in Frage stellt. Ein einfacher Suchlauf unter google dieser je drei Angaben (Vorname, Name und Wohnort [...]) legt nämlich nahe, dass offenbar Personen mit genau diesen Vor- bzw. Nachnamen und Wohnort zu existieren scheinen. Sollte die Vorinstanz trotzdem aus konkreten Gründen Zweifel an der Existenz dieser Personen gehabt haben, wäre es ohne grossen Aufwand zumutbar und möglich gewesen, bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter nähere Informationen zu diesen Personen einzuholen.