Unter diesen Umständen sei den schriftlichen Bestätigungen im konkreten Fall die Glaubwürdigkeit und damit ein Beweiswert abzusprechen. […] Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz hält der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus folgenden Gründen nicht stand: a. Es überzeugt nicht, dass die Vorinstanz die zwei Personen, die auf dem Couvert mit Vor- und Nachname und Wohnort konkret beschrieben wurden, ohne nähere Begründung als nicht reale Personen in Frage stellt.