Sie ging davon aus, die "spärlichen Angaben auf dem Couvert" reichten nicht aus, um nachzuvollziehen, um wen es sich bei diesen Personen handle. Es sei unklar, ob es sich überhaupt um reale Personen handle bzw. ob diese nicht als nahestehende Personen zu qualifizieren seien, zumal "in früheren Fällen zeitlich knapper Postzustellungen seitens der Einsprecherin an die Steuerverwaltung mutmasslich nahestehende Personen als `Zeugen` unterzeichnet" hätten. Unter diesen Umständen sei den schriftlichen Bestätigungen im konkreten Fall die Glaubwürdigkeit und damit ein Beweiswert abzusprechen.