115 DBG vor: "Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen." Im Zusammenhang mit diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu präzisieren, dass die im konkreten Fall auf dem Couvert angebrachte handschriftliche Erklärung keine Zeugenaussage darstellt, sondern eine schriftlich festgehaltene Bestätigung von zwei mit Vor-, Nachname und Wohnort bezeichneten Personen über den Zeitpunkt des Einwurfs des betreffenden Couverts ist. Art.