Gleichzeitig sieht Art. 158 Abs. 2 StG aber als Grundsatz vor: "Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen." Das Bundessteuerrecht äussert sich nicht explizit zum Zeugenbeweis, sieht aber in Art. 115 DBG vor: "Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen.