2.3 Insoweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid bzw. im "Wiedererwägungsentscheid" darauf hinweist, dass der Zeugenbeweis im Einspracheverfahren gemäss der Vorschrift von Art. 158 Abs. 2 StG nicht zulässig sei […], spielt dies insofern keine Rolle, als im konkreten Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 14. August 2020 […] auch gar keine formelle Zeugeneinvernahme beantragte, sondern lediglich den Track & Trace Auszug der Post beilegte und zwei Personen (als "Zeugen" bezeichnet) den Einwurfszeitpunkt auf dem Couvert schriftlich bestätigen liess.