Der Poststempel vermag somit im konkreten Fall die behauptete rechtzeitige Postaufgabe am 14. August 2020 vor Mitternacht nicht zu belegen. Es ist ebenso möglich, dass die Einsprache erst am 15. August 2020 bis zum Entleerungszeitpunkt des Briefkastens am 16. August 2020 eingeworfen wurde; auch dann würde der Poststempel das Datum vom 16. August 2020 tragen. Wer behauptet, er habe einen Brief bereits vor seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen.