Bei Postsendungen wird nämlich in erster Linie auf den Datumsstempel abgestellt. Liegt das aufgestempelte Datum innert der Frist, so gilt der Nachweis einer rechtzeitigen Postaufgabe grundsätzlich ohne weiteres als erbracht. Wurde eine Einsprache ausserhalb der Postöffnungszeiten zwar noch vor 24:00 Uhr am Tag des Fristablaufs in einen Briefkasten der Schweizerischen Post geworfen, sagt der Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3804