Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde von der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden am 14. Juli 2020 für die Steuerperiode 2018 veranlagt. Am 17. August 2020 ging bei der Steuerverwaltung eine auf den 14. August 2020 datierte Einsprache gegen diese Steuerveranlagung ein. Auf dem Couvert, mit welchem die Einsprache verschickt worden war, war der handschriftliche Vermerk angebracht, wonach das Couvert in Anwesenheit von zwei mit Vor- und Nachnamen sowie Wohnort bezeichneten Zeugen am 14. August 2020 um 23:57 Uhr in einen Postbriefkasten eingeworfen worden sei. Die Erklärung war mit den Unterschriften der zwei Zeugen versehen.