Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen mit durchschnittlichem Aufwand bei nicht einfachen Rechtsfragen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal Fr. 3‘000.-- als angemessen, nachdem der medizinische Sachverhalt an sich grundsätzlich unbestritten war und sich der für das vorliegende Verfahren zu berücksichtigende Aktenumfang dementsprechend in Grenzen hielt. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 3‘360.25, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.