Art. 22 Abs. 2 lit b UVV sieht zudem (abweichend zur Regelung in der Bundesgesetzgebung über die AHV) explizit vor, dass zur Ermittlung des versicherten Verdienstes im Sinn von Art. 15 Abs. 1 UVG auch Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2017 vom 27. April 2018 E. 3.1.1). Die Beschwerdeführerin erhielt monatlich eine Kinderzulage von Fr. 250.--, welche somit in die Bemessung des versicherten Verdienstes miteinzubeziehen ist.