15 Abs. 1 UVG gelten: Auch hier ist die monatliche Naturalleistung im Wert von Fr. 300.--, welche der Beschwerdeführerin in Form der AVIA- Tankkarte ausgerichtet wurde, als Lohnbestandteil einzuordnen. Sowohl das monatliche Grundgehalt als auch dieser zusätzliche Lohnbestandteil sind bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen.