b. Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten gilt gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV grundsätzlich der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (analog zum Valideneinkommen, siehe dazu vorstehend, E. 2.4). Daraus folgt, dass die Erwägungen betreffend die AVIA-Tankkarte, die bereits im Zusammenhang mit der Bemessung des Valideneinkommens angeführt wurden (vorstehend, E. 2.4 c), auch für die Bemessung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG gelten: