Die arbeitsvertraglichen Grundlagen haben sich im konkreten Fall per 1. Januar 2015 mit wesentlicher Auswirkung auf den Verdienst geändert. In solchen Einzelfällen muss sich die Vermutung, die versicherte Person hätte ganzjährig zu denselben Bedingungen gearbeitet, bei sachgerechter Auslegung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV auf die neuen Anstellungsbedingungen beziehen, jedenfalls, wenn diese, was vorliegend der Fall ist, noch vor dem Unfall in Kraft getreten sind. Dies entspricht sowohl Sinn und Zweck von Art.