Wäre die Beschwerdeführerin bis Ende 2014 bei der H. beschäftigt gewesen und hätte sie ihre Anstellung bei der C. erst per 1. Januar 2015 zu den ab dann geltenden, für sie deutlich besseren Lohnbedingungen angetreten, wäre - was angesichts der eingereichten Stellungnahmen beider Parteien wohl völlig unstrittig sein dürfte - diesfalls gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV infolge dieses Stellenwechsels ohne weiteres gestützt auf Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV