Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 292/01 vom 1. April 2003 E. 3.3; in jenem Entscheid [siehe dessen E. 5.2] hat das Eidgenössische Versicherungsgericht konsequenterweise auch die der versicherten Person zwar nicht bereits während der gesamten Zeitdauer eines Jahres vor dem Unfall, wohl aber im Unfallzeitpunkt zustehenden Kinderzulagen für die Berechnung des versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Satz 2 UVV voll mit dem Faktor 12 berücksichtigt).