Seite 18 der vorherigen Stelle erzielte Lohn: Der Unfallversicherer habe nämlich nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person eine Stelle mit einem tieferen Lohn angenommen habe. Die Versicherungsleistungen seien gemäss Äquivalenzprinzip basierend auf den Verhältnissen im Zeitpunkt des Unfalls festzulegen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/03 vom 19. November 2004 E. 3.3;