 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, bei richtiger Anwendung von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV ergebe sich im konkreten Fall, dass erst der seit Januar 2015 erzielte Lohn auf ein Jahreseinkommen umzurechnen sei. Sie habe nämlich ab Januar 2015 einen höheren Lohn erhalten, als dies noch bei Stellenantritt im September 2014 der Fall gewesen sei. Unter diesen Umständen sei für die Ermittlung des versicherten Verdienstes auf die mit Schreiben der C. vom 7. Januar 2015 geänderten Anstellungsbedingungen abzustellen, gleich, wie dies auch bei einem Stellenwechsel der Fall gewesen wäre.