15 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV angewendet und der Rentenbemessung im Einspracheentscheid einen höheren Verdienst zugrunde gelegt, den sie dadurch errechnete, dass sie die insgesamt innert eines Jahres vor dem Unfall bei allen Arbeitgebern erzielten Löhne zusammenzählte (also im Fall der Beschwerdeführerin den bis Ende August 2014 erzielten Lohn bei der H. und den ab September 2014 bei der C. erzielten Lohn).