 Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV lautet wie folgt: „Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet.“ Dieser Wortlaut spricht auf den ersten Blick für die Auffassung der Vorinstanz, die davon ausgeht, dass der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin grundsätzlich so bestimmen sei, dass der in den 6.5 Monaten seit Stellenantritt bei der C. erzielte Verdienst auf ein Jahr umgerechnet werde. Allerdings hat die Vorinstanz, ihrer Praxis entsprechend, schliesslich zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Bemessung analog dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 i.V.m.