2a in fine); neu legte die Vorinstanz der Bemessung des versicherten Lohns einerseits das zunächst bei der früheren Arbeitgeberin H. rückwirkend auf bis ein Jahr vor dem Unfallereignis erzielte Einkommen sowie andererseits das ab September 2014 bis zum Unfallzeitpunkt im März 2015 bei der C. erzielte Einkommen zu Grunde. Unabhängig zur anschliessend ebenfalls noch zu klärenden Frage, aus welchen einzelnen Bestandteilen sich der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin konkret zusammensetzt (siehe dazu E. 2.6 b nachfolgend), ist in diesem Zusammenhang vorab Folgendes in Erwägung zu ziehen: