Da ein rechnerisch exakt zu ermittelndes Ergebnis des IV-Grads nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist (vgl. BGE 130 V 121; bestätigt auch in der aktuelleren Rechtsprechung, so beispielsweise im Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 7), beträgt der im konkreten Fall für die Bemessung der Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin zu berücksichtigende IV-Grad 81%. 2.6 Versicherter Verdienst Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG sind Renten nach dem versicherten Verdienst zu bemessen.