2.5 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 80% zugesprochen. Dies ist zu korrigieren: Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen zu den beiden Vergleichseinkommen ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘879.-- und ein Valideneinkommen von Fr. 114‘100.--. Der Einkommensvergleich dieser beiden Einkommen führt zu einem IV-Grad von 80.82%. Da ein rechnerisch exakt zu ermittelndes Ergebnis des IV-Grads nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist (vgl. BGE 130 V 121;