Nach einer zusätzlichen Rückfrage bei der früheren Mitarbeiterin, die das Schreiben an die Beschwerdeführerin betreffend Lohnerhöhung mitunterzeichnet hatte, wurde der Vorinstanz schliesslich von der C. per E-Mail mitgeteilt, es handle sich um Spesenzahlungen: „A. erhielt ab 01.01.2015 ein Salär von CHF 8‘500.-- x 13, zuzüglich Kinderzulagen von CHF 250.-- pro Monat. Die von Ihnen erwähnte AVIA-Tankkarte mit einem bewilligten Maximalbezug von monatlich CHF 300.-- sind unter Spesenzahlungen zu verbuchen.“ Zudem wurde erneut bestätigt, dass auf den Benzinkosten keine AHV abgerechnet worden sei (Versicherung B.-act. 485).