Der Beschwerdeführerin ist angesichts einer Gesamtwürdigung der dargestellten arbeitsvertraglichen Grundlagen darin zuzustimmen, dass diese dafür sprechen, dass die in Frage stehende Tankkarte richtigerweise als Lohnbestandteil (und nicht als Spesenersatz) einzuordnen ist: Weder im Arbeitsvertrag noch im Betriebsreglement ist unter den Spesenbestimmungen eine Tankkarte oder eine andere Pauschalentschädigung vorgesehen. Die Beschwerdeführerin war gemäss den arbeitsvertraglichen Grundlagen dazu angehalten, bei allfälligen geschäftlichen Auslagen über die effektiv angefallenen Spesen abzurechnen.