die durch die Benützung von Privatfahrzeugen entstandenen Kosten für Geschäftsreisen würden nur ausnahmsweise und mit vorgängiger Genehmigung der Geschäftsleitung in Form einer Kilometerpauschale basierend auf den tatsächlich gefahrenen Strecken entschädigt. Auch für den Fall, dass arbeitsbedingt eine auswärtige Verpflegung nötig sein sollte, war im Reglement keine betragsmässig fixierte Pauschalentschädigung vorgesehen, sondern gemäss den Reglementsbestimmungen wurden nur die effektiv nachgewiesenen Kosten entschädigt. Sofern ein Mitarbeiter also eine Spesenentschädigung für Benzinkosten erhalten wollte, war eine konkrete Abrechnung über die angefallenen Ausgaben nötig; im Reglement war