Valideneinkommens auf die explizite Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin abzustellen, wonach ihr diesfalls ein Jahresgrundgehalt von Fr. 110‘500.-- ausgerichtet worden wäre (basierend auf einem im Vergleich zum Unfallzeitpunkt, aber nicht zum Zeitpunkt des Stellenantritts [vgl. dazu act. 2.3], unveränderten Monatslohn von Fr. 8‘500.--x 13). Gemäss den arbeitsvertraglichen Grundlagen verfügte die Beschwerdeführerin notabene nicht über einen Anspruch auf automatischen Teuerungsausgleich (siehe dazu Betriebsreglement, act. 2.5, S. 7, Ziff.