Aufgrund dieser expliziten Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin kann für die Ermittlung des Validenlohns entgegen der von der Beschwerdeführerin noch im Einspracheverfahren vertretenen Ansicht nicht auf den im Unfallzeitpunkt erzielten Lohn abgestellt und dieser auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns indexiert werden. Da im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte vorliegen oder geltend gemacht werden, die dagegen sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei der C. tätig geblieben wäre, ist für die Bestimmung des