Seite 10 b. Die Vorinstanz klärte bei der ehemaligen Arbeitgeberin konkret ab, was die Beschwerdeführerin 2019 (entsprechend dem unbestrittenen Zeitpunkt des Rentenbeginns, vgl. Versicherung B.-act. 454) bei der ehemaligen Arbeitgeberin verdient hätte, wäre sie auch nach dem Unfall weiterhin an ihrer Stelle tätig gewesen (Versicherung B.-act. 501; ferner auch Versicherung B.-act. 387). Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin hätte das Jahresgrundgehalt 2019 Fr. 110‘500.-- betragen (Fr. 8‘500.-- x 13).