a. Da gemäss empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten Verdienst auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend. Entscheidend ist somit unbestrittenermassen der letzte Verdienst der Beschwerdeführerin bei der C., wo die Beschwerdeführerin vor dem Unfall als Produktionsleiterin tätig war.