Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden aber bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, was dazu führte, beim Invalideneinkommen die Tabellenwerte des Sektors Produktion auszuklammern. Bei der Festlegung des Leidensabzugs handelt es sich um einen Ermessensentscheid mit einem gewissen Spielraum. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint der von der Vorinstanz berücksichtigte Leidensabzug von 10% im Fall der Beschwerdeführerin auch im Vergleich zu anderen Fällen durchaus angemessen.