Da die Beschwerdeführerin vor dem Unfall in einer Kaderstellung vollzeiterwerbstätig war und eine ähnliche berufliche Stellung in dem seit dem Unfall gesundheitlich bedingt deutlich reduzierten Pensum mit angepasstem Anforderungsprofil nicht einfach umsetzbar erscheint, ist ihr sicherlich ein gewisser Leidensabzug zuzugestehen. Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden aber bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt, was dazu führte, beim Invalideneinkommen die Tabellenwerte des Sektors Produktion auszuklammern.