2 dann, wenn eine versicherte Person, die nach Eintritt der Invalidität nicht mehr auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren keine konkreten Gründe dargelegt, welche gegen die nachvollziehbar begründete Annahme der Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid sprechen würden, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrer qualifizierten Ausbildung und ihrer bisherigen Berufs- und Führungserfahrung in der Lage sei, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 2 zu verwerten (vgl. Versicherung B.-act. 508, S. 5).