Seite 7 es stellte sich daher die Frage nach dem theoretisch möglichen Invalideneinkommen. Die Vorinstanz hat zu dessen Ermittlung mangels eines tatsächlich vorhandenen Einkommens der Beschwerdeführerin, wie dies praxisgemäss üblich ist, auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den Beizug dieser Tabellenwerte zu Recht nichts ein.