- Stehende / gehende Tätigkeiten sollen auf 30 Minuten am Stück reduziert sein mit anschliessender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition; - Keine Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an die Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität und Durchhaltevermögen. In einer diesem Anforderungsprofil gerecht werdenden Tätigkeit besteht gemäss dem Gutachten eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40% aufgrund erheblicher Einschränkungen von somatischer und psychischer Seite (Gutachten, S. 7, Ziff. 4.9).