Die Parteien sind sich über die Festlegung aller drei Faktoren uneinig. Im Nachfolgenden sind die Grundlagen zur Rentenberechnung daher einzeln zu überprüfen und die Faktoren, sofern dies gestützt auf die vorhandenen Unterlagen möglich ist, gerichtlich festzusetzen. 2.3 Invalideneinkommen Das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin entspricht dem Erwerbseinkommen, das sie unter Berücksichtigung der verbleibenden unfallbedingten Einschränkungen bei voller Ausnützung der ihr noch zumutbaren Arbeitsleistung zu erzielen vermag bzw. theoretisch erzielen könnte.