Die hier in Frage stehenden Versicherungsleistungen sind eine Folge des Reitunfalls vom 15. März 2015. In Frage stehen im vorliegenden Verfahren die Grundlagen zur Bemessung der Rentenleistungen ab April 2019, wobei dieser Anfangszeitpunkt der Rentenberechtigung zwischen den Parteien nicht umstritten ist. Somit ist im konkreten Fall auf das in diesem Zeitpunkt geltende Recht abzustellen (welches im Übrigen, was die hier interessierenden Bestimmungen betrifft, inhaltlich mit der früheren Version im Unfallzeitpunkt sowie auch mit der aktuellsten Version des UVG übereinstimmt).