2.1 Seit dem Unfallzeitpunkt im März 2015 sind verschiedentlich revidierte Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht gewährt (Art. 118 Abs. 1 UVG; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2 m.w.H.). Für Versicherte der Versicherung B. - also auch für die Beschwerdeführerin - gelten jedoch abweichend von diesem Grundsatz die jeweils neuen Bestimmungen über die Invalidenrenten, sofern der Anspruch erst nach deren Inkrafttreten entsteht (Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG).