Mit Verfügungen vom 15. April 2019 bzw. 19. Mai 2020 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwei Integritätsentschädigungen zu (einerseits Fr. 44‘100.-- für die organische Integritätseinbusse von 35% [Versicherung B.-act. 454, S. 4] und andererseits Fr. 37‘800.-- für die psychische Integritätseinbusse von 30% [Versicherung B.-act. 503]). Diese Integritätsentschädigungen sind nicht umstritten und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.