Seite 2 Die Beschwerdeführerin war infolge bleibender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz einsetzbar, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2016 auflöste (Versicherung B.-act. 79). Im April 2019 kündigte die Vorinstanz an, dass sie den Fall abschliessen werde und der Beschwerdeführerin für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 15. März 2015 eine Integritätsentschädigung sowie ab 1. April 2019 eine Invalidenrente ausrichten werde.