2. Die Beschwerde von A. wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, bei der Festlegung des steuerbaren Gewinns bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer 2014 auf die Aufrechnung von Fr. 1‘040.-- im Zusammenhang mit dem Ferrari sowie bei Festlegung des steuerbaren Gewinns bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2015 auf die Aufrechnung von Fr. 9‘200.-- im Zusammenhang mit dem Ferrari zu verzichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.