tarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) für die Festlegung der Entschädigung nicht direkt anwendbar. Praxisgemäss wird in Analogie zu Art. 13 Abs. 1 lit. c Anwaltstarif vor Verwaltungsgericht in Steuersachen auch bei nicht anwaltlicher berufsmässiger Vertretung die pauschale Bemessung angewandt und in sinngemässer Anwendung von Art. 17 Anwaltstarif bei der Festlegung der Entschädigungspauschale den konkreten Umständen Rechnung getragen und die Entschädigung somit einzelfallweise festgelegt. Im vorliegenden Fall erscheint eine dem teilweisen Obsiegen entsprechende Entschädigung von pauschal Fr. 800.-- als angemessen, welche der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz auszurichten ist.