Seite 16 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach kantonalem Recht, wobei der urteilenden Instanz ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_802/2013 vom 28. April 2014 E. 3.1 m.w.H.). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die zu rund einem Drittel obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ihrem Obsiegen entsprechende Entschädigung. Da es sich beim Vertreter der Beschwerdeführerin nicht um eine rechtsanwaltschaftliche Vertretung handelt, ist die kantonale Verordnung über den Anwalts-