Welche Abschreibungen auf dem Ferrari in den Steuerperioden 2014 und 2015 genau vorgenommen wurden, ergibt sich für das Gericht nicht eindeutig, nachdem die Vorinstanz in Ziff. 33 der Vernehmlassung einerseits anführte, im Veranlagungsverfahren seien die Abschreibungen „ab dem Kaufdatum“ berücksichtigt worden, in Ziff. 34 der Vernehmlassung dann aber andererseits von auf den Ferrari entfallenden Abschreibungen im Betrag von rund Fr. 38‘000.-- im Steuerjahr 2014 spricht, was offensichtlich der vollen Abschreibung von 40% auf dem Kaufpreis und nicht einer pro rata seit Kaufdatum entsprechenden Abschreibung entsprechen würde.