Die Vorinstanz stellte die geschäftliche Begründetheit des Ferraris grundsätzlich nicht in Frage, rechnete aber im Einspracheentscheid ab Kaufdatum des Fahrzeugs einen monatlichen Privatanteil von rund Fr. 766.-- (entsprechend 0.8% des Kaufpreises exkl. MWSt) als geldwerte Leistung auf.